Betriebsausgaben sind grundsätzlich durch Belege nachzuweisen (§ 138 BAO). Nur wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung – etwa ein Eigenbeleg für Trinkgeld oder Parkautomat. Fehlen Aufzeichnungen ganz, darf das Finanzamt schätzen. Belege sind 7 Jahre aufzubewahren (§ 132 BAO), für Grundstücke gelten längere Fristen.
Für den Vorsteuerabzug gelten drei Stufen nach § 11 UStG: Bis €400 brutto genügt eine Kleinbetragsrechnung (Name und Anschrift des Lieferanten, Menge und Bezeichnung, Tag der Leistung, Bruttobetrag, Steuersatz, Ausstellungsdatum). Über €400 brutto zusätzlich Name und Anschrift des Empfängers, Netto- und Steuerbetrag getrennt, fortlaufende Rechnungsnummer und UID des Lieferanten. Über €10.000 brutto zusätzlich die UID des Empfängers. Kleinunternehmer stellen ohne Umsatzsteuer aus und vermerken den Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Alle Merkmale: WKO – Erfordernisse einer Rechnung. Fehlt ein Merkmal, steht der Vorsteuerabzug erst nach Rechnungsberichtigung durch den Aussteller zu – die Betriebsausgabe selbst bleibt davon unberührt.
Elektronische Belege sind zulässig, wenn Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit über die gesamte Frist gesichert sind. Ausgaben von mehr als €500 für Bauleistungen sind nur absetzbar, wenn sie nicht bar bezahlt wurden (§ 20 Abs. 1 Z 9 EStG).