Steuern & Einkommensteuer

Die 7 Einkunftsarten in Österreich: Was du wissen musst

Eine Frage, die viele Gründer und Selbstständige unterschätzen: Welche Einkunftsart habe ich eigentlich? Die Antwort bestimmt, wie dein Einkommen versteuert wird, wie du deine Ausgaben ermitteln darfst und welche Buchführungspflichten für dich gelten.

Das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG) kennt genau sieben Einkunftsarten. Ich erkläre dir jede davon kurz und klar, mit Beispielen aus der Praxis.

Grundprinzip: Alle sieben Einkunftsarten fließen in der Einkommensteuererklärung zusammen und werden nach dem Jahreseinkommen progressiv besteuert. Die Einkunftsart entscheidet aber, wie der Gewinn oder Überschuss ermittelt wird.

Betriebliche Einkunftsarten (1–3)

Bei den ersten drei Einkunftsarten wird der Gewinn ermittelt, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Je nach Umsatz und Rechtsform stehen verschiedene Methoden zur Verfügung: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR), Basispauschalierung oder doppelte Buchführung (Bilanz).

Betrieblich

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)

Einkommen aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gärtnerei, Tierzucht und Jagd.

Beispiele: Bauer mit Getreideanbau, Winzer, Forstwirt, Obstgärtner.

Besonderheit: Viele landwirtschaftliche Betriebe werden pauschal nach Einheitswert besteuert. Buchführungspflicht erst ab bestimmten Umsatzgrenzen.

Betrieblich

2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG)

Diese Einkunftsart betrifft Freiberufler und Angehörige der sogenannten freien Berufe. Kein Gewerbeschein erforderlich, keine Gewerbeanmeldung.

Beispiele: Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ziviltechniker, Künstler, Schriftsteller, Vortragende, Coaches, Unternehmensberater, IT-Freelancer (wenn überwiegend geistige Tätigkeit).

Buchführung: EAR oder Basispauschalierung möglich. Gewinn = Einnahmen minus Betriebsausgaben.

Betrieblich

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

Alle Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, also aus einem angemeldeten Gewerbe. Abgrenzung zu § 22: Wer ein Gewerbe betreibt, hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn die Tätigkeit geistig oder beratend ist.

Beispiele: Tischler, Elektriker, Einzelhändler, Gastronomen, Reisebüros, Fotografen mit Gewerbe, Handelsvertreter, GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (unter bestimmten Voraussetzungen).

Buchführung: EAR bis 700.000 Euro Umsatz. Darüber: Bilanzierungspflicht.

Welche Einkunftsart hast du?

Selbstständig, gewerblich, Vermieter oder Angestellter mit Nebeneinkünften? In einem kurzen Gespräch klären wir das gemeinsam.

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Ausserbetriebliche Einkunftsarten (4–7)

Bei den Einkunftsarten 4 bis 7 wird kein Gewinn, sondern ein Überschuss ermittelt: Einnahmen minus Werbungskosten. Diese Methode nennt sich Überschussrechnung. Keine Bilanz, kein Kassabuch, aber trotzdem müssen Belege gesammelt und Fristen eingehalten werden.

Ausserbetrieblich

4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG)

Das klassische Angestelltenverhältnis. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer automatisch ein und führt sie ab. Im Normalfall keine gesonderte Steuererklärung erforderlich, aber eine Arbeitnehmerveranlagung (früher: Lohnsteuerausgleich) kann sich lohnen.

Beispiele: Angestellte, Arbeiter, Beamte, freie Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen, Geschäftsführer mit ASVG-Pflichtversicherung.

Werbungskosten (z.B. Arbeitsmittel, Fortbildung, Pendlerpauschale) können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Ausserbetrieblich

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)

Einkünfte aus Zinsen, Dividenden, Wertpapiergewinnen und anderen Kapitalanlagen. Werden in Österreich grundsätzlich mit der Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 % (bzw. 25 % bei Sparzinsen) endbesteuert, d.h. die Bank führt die Steuer direkt ab.

Beispiele: Zinsen auf Sparkonten, Dividenden aus Aktien, Kursgewinne aus Wertpapieren, Ausschüttungen aus Fonds.

Besonderheit: Bei ausländischen Kapitalerträgen ohne österreichischen Steuerabzug muss in der Einkommensteuererklärung deklariert werden.

Ausserbetrieblich

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)

Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien, Grundstücken, Betriebsanlagen oder anderen Wirtschaftsgütern. Ermittlung per Überschussrechnung: Mieteinnahmen minus abzugsfähige Werbungskosten (AfA, Zinsen, Reparaturen, Verwaltungskosten).

Beispiele: Wohnungsvermietung, Gewerberaumvermietung, Grundstücksverpachtung, Zimmervermietung (kurzfristig über Plattformen wie Airbnb kann je nach Ausgestaltung auch gewerblich sein).

Wichtig: Wer Immobilien vermietet und dabei mehr als 55.000 Euro Umsatz erzielt, kann unter die Umsatzsteuerpflicht fallen (Kleinunternehmergrenze seit 2024).

Ausserbetrieblich

7. Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG)

Eine Sammelkategorie für Einkünfte, die in keine der anderen Kategorien fallen. Dazu zählen insbesondere Spekulationseinkünfte aus dem Verkauf von Immobilien (innerhalb der Spekulationsfrist), Renteneinkünfte sowie bestimmte Funktionsvergütungen.

Beispiele: Gewinn aus dem Verkauf einer Privatimmobilie innerhalb von 10 Jahren (Immobilienertragsteuer), Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung, bestimmte wiederkehrende Bezüge.

Überblick: Alle 7 Einkunftsarten auf einen Blick

# Einkunftsart Typ Ermittlung
1 Land- und Forstwirtschaft (§ 21) Betrieblich Gewinn (EAR / Pauschalierung / Bilanz)
2 Selbstständige Arbeit (§ 22) Betrieblich Gewinn (EAR / Basispauschalierung)
3 Gewerbebetrieb (§ 23) Betrieblich Gewinn (EAR oder Bilanz)
4 Nichtselbstständige Arbeit (§ 25) Ausserbetrieblich Überschuss (Lohnsteuer via Arbeitgeber)
5 Kapitalvermögen (§ 27) Ausserbetrieblich KESt-Abzug (Endbesteuerung)
6 Vermietung und Verpachtung (§ 28) Ausserbetrieblich Überschuss (Einnahmen minus Werbungskosten)
7 Sonstige Einkünfte (§ 29) Ausserbetrieblich Überschuss (je nach Art)

Was passiert, wenn du mehrere Einkunftsarten hast?

Das ist häufiger als man denkt. Ein Angestellter, der nebenbei eine Wohnung vermietet, hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit UND Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gewerbetreibender, der gleichzeitig in Aktien investiert, hat möglicherweise drei verschiedene Einkunftsarten.

In der Einkommensteuererklärung werden alle Einkünfte zusammengerechnet und dann progressiv besteuert. Das kann bedeuten, dass Nebeneinkünfte den Steuersatz auf das Haupteinkommen erhöhen. Mit gezielter Planung lässt sich das oft abmildern.

Wichtig: Mehrere Einkunftsarten bedeuten in der Regel Pflicht zur Einkommensteuererklärung, auch wenn der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer abführt. Die Grenze liegt bei anderen Einkünften von mehr als 730 Euro pro Jahr (neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften).

Gewinnermittlung: EAR, Basispauschalierung oder Bilanz?

Für die betrieblichen Einkunftsarten (1-3) gibt es unterschiedliche Methoden der Gewinnermittlung:

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR): Die einfachste Methode für Einzelunternehmer und Freiberufler. Einnahmen minus tatsächliche Betriebsausgaben. Keine doppelte Buchführung erforderlich, kein Inventar, kein Kassabuch. Möglich bis 700.000 Euro Jahresumsatz.

Basispauschalierung (Überschussrechnung mit Pauschalsatz): Statt Betriebsausgaben einzeln nachzuweisen, werden sie pauschal angesetzt – ab der Veranlagung 2026 grundsätzlich mit 15 % des Umsatzes (maximal 63.000 Euro), für bestimmte Tätigkeiten wie kaufmännische oder technische Beratung, schriftstellerische, wissenschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten mit 6 %. Einfach, aber nicht immer optimal. Manche Ausgaben (z.B. Waren, Fremdleistungen, Pflichtversicherungen) werden trotzdem einzeln abgezogen. Grenze: 420.000 Euro Vorjahresumsatz (2026). Details im Artikel Basispauschalierung 2026.

Doppelte Buchführung (Bilanz): Pflicht ab 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder 1 Mio. Euro in einem Jahr. Mehr Aufwand, aber auch mehr Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag, Rückstellungen).

Klaus Brunner

Klaus Brunner – Finanzbuddha

Öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter (BiBuG), zertifizierter Unternehmensberater (WKO). 21 Jahre Berufserfahrung, Geschäftsführer der BT Bilanzbuchhaltungs OG in Marchtrenk, über 1.000 Unternehmen begleitet. Spezialisiert auf Gründer und Selbstständige in Österreich.

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Häufige Fragen

Wie viele Einkunftsarten gibt es in Österreich?

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Was ist der Unterschied zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften?

Bei den betrieblichen Einkunftsarten (1 bis 3) wird ein Gewinn ermittelt, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten (4 bis 7) wird ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Bin ich als Coach oder Berater selbstständig oder gewerblich tätig?

Das hängt von der konkreten Tätigkeit ab. Wer ein Gewerbe angemeldet hat, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Freie Berufe ohne Gewerbeschein fallen in der Regel unter selbstständige Arbeit.

Muss ich bei mehreren Einkunftsarten eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel ja. Neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht grundsätzlich ab anderen Einkünften von mehr als 730 Euro im Jahr eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung.

Wie werden Kapitalerträge in Österreich besteuert?

Inländische Kapitalerträge werden grundsätzlich mit der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent (bei bestimmten Sparzinsen 25 Prozent) endbesteuert. Ausländische Kapitalerträge ohne österreichischen Steuerabzug sind in der Steuererklärung zu deklarieren.

Haftungsausschluss Die Inhalte dieses Artikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche, rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Trotz sorgfältiger Recherche übernimmt Finanzbuddha / Klaus Brunner keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Inhalte. Steuerliche und rechtliche Regelungen ändern sich regelmäßig – für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Österreich.

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