Wann hast du zuletzt deine Preise erhöht? Wenn du kurz überlegen musst, bist du in guter Gesellschaft.
Viele Selbstständige arbeiten seit Jahren mit denselben Stundensätzen, während SVS-Beiträge, Miete, Software und der eigene Lebensunterhalt laufend teurer werden.
Der Herbst ist der richtige Zeitpunkt, das zu ändern. Eine Preiserhöhung 2027 muss jetzt kalkuliert, vorbereitet und den Kunden angekündigt werden, damit sie ab 1. Jänner sauber greift.
In diesem Artikel schauen wir uns an, wie du deine Preise für 2027 berechnest, welche rechtlichen Grenzen bei bestehenden Verträgen gelten und wie du die Erhöhung so kommunizierst, dass deine Kunden bleiben.
Warum du deine Preise für 2027 jetzt prüfen solltest
Laut Schnellschätzung von Statistik Austria lag die Inflation im August 2026 bei 3,2 Prozent. Der Hauptpreistreiber war einmal mehr der Dienstleistungsbereich mit 4,3 Prozent.
Das endgültige Ergebnis für August wird am 17. September 2026 veröffentlicht. Die Richtung ist aber klar: Wer seine Preise 2027 nicht anpasst, verdient real weniger als im Vorjahr.
Dazu kommen Kostenpositionen, die mit der Inflation wenig zu tun haben: Deine SVS-Beiträge steigen mit deinem Gewinn, die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich angepasst, und auch Steuertarif und Freibeträge ändern sich. Was dich 2027 konkret erwartet, liest du im Artikel zu den Steuerstufen 2027.
Preise sind kein Selbstzweck. Sie sind das Ergebnis deiner Kalkulation. Und die verändert sich jedes Jahr.
Wie berechnest du deine Preiserhöhung 2027?
Der häufigste Fehler aus meiner Beratungspraxis: Die Inflationsrate wird einfach auf den alten Preis draufgeschlagen.
Das klingt logisch, greift aber zu kurz. Die Inflation bildet einen Warenkorb privater Haushalte ab, nicht deine Kostenstruktur.
Schritt 1: Kosten für 2027 durchrechnen
Liste alle Fixkosten für 2027 auf: Miete, Versicherungen, Software, Fahrzeug, Weiterbildung, Steuerberatung. Rechne mit den Preisen, die du tatsächlich für nächstes Jahr erwartest, nicht mit den alten.
Dazu kommen dein Unternehmerlohn, die SVS-Beiträge und die Einkommensteuer. Wie du daraus deinen Mindeststundensatz ableitest, erklärt der Artikel Stundensatz berechnen Schritt für Schritt.
Schritt 2: Verrechenbare Stunden realistisch ansetzen
Viele Selbstständige überschätzen ihre verrechenbaren Stunden deutlich. Akquise, Buchhaltung, Urlaub und Krankenstand kosten Zeit, die niemand bezahlt.
Aus meiner Beratungspraxis liegt der Anteil der tatsächlich verrechenbaren Zeit bei vielen Einzelunternehmern deutlich unter dem, was sie ursprünglich angenommen haben.
Schritt 3: Zielgewinn und Rücklagen einplanen
Ein Preis, der nur die Kosten deckt, ist zu niedrig. Du brauchst Spielraum für Rücklagen, Investitionen und schwache Monate.
Erst wenn du diese drei Schritte durchgerechnet hast, weißt du, ob 3 Prozent, 8 Prozent oder eine ganz andere Anpassung notwendig ist.
Preiserhöhung bei neuen und bestehenden Kunden: Was gilt rechtlich?
Hier ist es wichtig, zwei Situationen sauber zu trennen.
Neue Angebote und neue Aufträge
Für neue Angebote bist du in der Preisgestaltung grundsätzlich frei. Du legst deinen neuen Preis fest, der Kunde entscheidet, ob er annimmt.
Ein einfacher Praxistipp: Versieh deine Angebote mit einer Gültigkeitsdauer. So vermeidest du, dass ein Angebot aus dem Herbst 2026 noch im Frühjahr 2027 zu alten Konditionen angenommen wird.
Bestehende Verträge
Bei laufenden Verträgen gilt der vereinbarte Preis. Eine einseitige Erhöhung ist nur möglich, wenn der Vertrag eine wirksame Preisänderungs- oder Wertsicherungsklausel enthält.
Fehlt eine solche Klausel, bleibt laut WKO nur der Weg über eine einvernehmliche Vertragsanpassung mit dem Kunden oder, wenn das nicht gelingt, die ordentliche Kündigung und ein neues Angebot.
Besondere Vorsicht bei Konsumenten
Arbeitest du mit Privatkunden, gilt das Konsumentenschutzgesetz. Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist eine Preisänderungsklausel gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Der Vertrag sieht bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine Entgeltsenkung vor (Zweiseitigkeit).
- Die für die Änderung maßgebenden Umstände sind im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt.
- Ihr Eintritt hängt nicht vom Willen des Unternehmers ab.
Zusätzlich ist nach § 6 Abs 2 Z 4 KSchG eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel unzulässig, wenn sie dir innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ein höheres Entgelt zugesteht. Ausgenommen sind Dauerschuldverhältnisse, die von vornherein auf eine längere Leistungserbringung angelegt sind.
Eine Formulierung wie „Preisänderungen vorbehalten" hilft dir gegenüber Konsumenten also nicht weiter.
Mehr Spielraum im B2B-Bereich
Zwischen Unternehmern besteht laut WKO deutlich mehr Gestaltungsfreiheit. Üblich sind Wertsicherungsklauseln, die sich an einem amtlichen Index wie dem Verbraucherpreisindex orientieren.
Auch hier gilt: Die Klausel muss Vertragsbestandteil geworden sein. AGB, die du nur auf deiner Website veröffentlichst, reichen dafür in der Regel nicht.
Statistik Austria weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass die monatliche Schnellschätzung der Inflation nicht für vertragliche Wertanpassungen verwendet werden darf. Maßgeblich sind die endgültig veröffentlichten Indexwerte.
Preisauszeichnung nicht vergessen
Wenn du Konsumenten Preise nennst, sind das grundsätzlich Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben. Für bestimmte Dienstleistungsbranchen wie Friseure, Kosmetiker, Masseure oder Kfz-Techniker besteht zusätzlich die Pflicht, die Preise typischer Leistungen in einer Preisliste auszuzeichnen.
Deine neue Preisliste sollte daher spätestens zum Stichtag überall aktualisiert sein: im Geschäftslokal, auf der Website und in deinen Angebotsvorlagen.
Wie kommunizierst du die Preiserhöhung 2027 richtig?
Die Berechnung ist der leichtere Teil. Schwerer fällt den meisten das Gespräch mit dem Kunden.
Aus meiner Beratungspraxis haben sich vier Grundsätze bewährt:
1. Frühzeitig informieren. Kündige die Anpassung mehrere Wochen vor dem Stichtag an, idealerweise im Oktober oder November. Niemand mag Überraschungen auf der Rechnung.
2. Klares Datum nennen. „Ab 1. Jänner 2027 gelten folgende Preise" ist eindeutig. „Demnächst" ist es nicht.
3. Kurz und sachlich begründen. Gestiegene Kosten, Investitionen in Qualität, faire Entlohnung. Ein bis zwei Sätze reichen. Lange Rechtfertigungen wirken unsicher.
4. Nicht entschuldigen. Auch die WKO empfiehlt in ihrem Leitfaden zur Preisanpassung, selbstbewusst aufzutreten. Faire Preise sichern die Zukunft deines Betriebs und die Qualität deiner Leistung.
Nutze die Kanäle, die zu deinem Business passen: persönliches Gespräch bei Schlüsselkunden, E-Mail an Bestandskunden, Aushang oder Website für Laufkundschaft.
Praxis-Tipp: Dein Zeitplan bis Jänner 2027
Damit die Preiserhöhung 2027 nicht im Dezember-Stress untergeht, empfehle ich folgenden Ablauf:
- September: Kosten 2027 durchrechnen, Stundensatz neu kalkulieren, Verträge auf Preisänderungsklauseln prüfen.
- Oktober: Neue Preisliste und Angebotsvorlagen erstellen, Kommunikationstext formulieren.
- November: Bestandskunden informieren, bei laufenden Verträgen ohne Klausel das Gespräch suchen.
- Dezember: Website, Aushang und Rechnungsvorlagen aktualisieren.
- 1. Jänner 2027: Neue Preise gelten für alle neuen Aufträge.
Mein Tipp: Nimm die Preisanpassung fix in deinen Jahreskalender auf. Wer jedes Jahr moderat anpasst, muss nie einen großen, schwer erklärbaren Sprung machen.
Häufige Fragen
Darf ich als Selbstständiger meine Preise jederzeit erhöhen?
Für neue Aufträge und neue Angebote grundsätzlich ja. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen gilt der vereinbarte Preis. Eine nachträgliche Erhöhung ist nur möglich, wenn der Vertrag eine wirksame Preisänderungsklausel enthält oder der Kunde der Änderung zustimmt.
Wann ist eine Preisänderungsklausel gegenüber Konsumenten wirksam?
Nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG muss die Klausel auch eine Preissenkung vorsehen, die maßgebenden Umstände müssen im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sein und ihr Eintritt darf nicht vom Willen des Unternehmers abhängen. Zusätzlich ist eine nicht einzeln ausgehandelte Klausel unzulässig, wenn sie innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss ein höheres Entgelt erlaubt, sofern es sich nicht um ein entsprechend angelegtes Dauerschuldverhältnis handelt.
Gelten diese Regeln auch für Geschäftskunden?
Die strengen Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes gelten für Verträge mit Verbrauchern. Zwischen Unternehmern besteht laut WKO mehr Gestaltungsspielraum, etwa für Wertsicherungsklauseln auf Basis eines amtlichen Index. Auch hier muss die Klausel aber Vertragsbestandteil geworden sein.
Wie hoch sollte meine Preiserhöhung 2027 ausfallen?
Das hängt von deiner eigenen Kalkulation ab, nicht nur von der Inflationsrate. Grundlage sind deine gestiegenen Kosten, dein Zielgewinn und deine verrechenbaren Stunden. Die Inflation lag laut Schnellschätzung von Statistik Austria im August 2026 bei 3,2 Prozent, im Dienstleistungsbereich bei 4,3 Prozent.
Wie kommuniziere ich eine Preiserhöhung, ohne Kunden zu verlieren?
Frühzeitig, mit klarem Datum und einer kurzen, sachlichen Begründung. Aus meiner Beratungspraxis funktioniert eine schriftliche Information mehrere Wochen vor dem Stichtag am besten. Rechtfertigen oder entschuldigen musst du dich für faire Preise nicht.
Muss ich Konsumenten Bruttopreise nennen?
Gegenüber Konsumenten sind Preise grundsätzlich inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben anzugeben. Für bestimmte Dienstleistungsbranchen besteht zusätzlich die Pflicht, die Preise typischer Leistungen in einer Preisliste auszuzeichnen.
Fazit: Preiserhöhung 2027 ist Planungsarbeit, keine Mutprobe
Deine Preise sollten das abbilden, was deine Arbeit 2027 tatsächlich kostet und wert ist. Die Inflation ist dafür ein Hinweis, aber kein Ersatz für deine eigene Kalkulation.
Bei neuen Aufträgen bist du frei. Bei bestehenden Verträgen entscheidet die Klausel, und gegenüber Konsumenten setzt das KSchG klare Grenzen.
Wer jetzt rechnet, im Herbst informiert und ab Jänner konsequent umsetzt, geht mit einem gesunden Preisniveau ins neue Jahr. Und muss sich dafür bei niemandem entschuldigen.
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Quellen & weiterführende Links
- RIS – Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4, geltende Fassung
- WKO – Anwendung von Preisgleitklauseln bei Preiserhöhungen (Merkblatt, Stand 12.08.2026)
- WKO – Preisauszeichnung bei Dienstleistungen (Stand 14.07.2025)
- WKO – Preisauszeichnung: Allgemeine Grundsätze nach dem PrAG
- WKO Tirol – Infoblatt „Preisanpassung in 4 Schritten" (PDF)
- Statistik Austria – Schnellschätzung Inflation August 2026: 3,2 % (Pressemitteilung vom 01.09.2026)
- Statistik Austria – Verbraucherpreisindex (VPI/HVPI)