2027 bringt für Selbstständige in Österreich einige wichtige Steueränderungen: Die Steuerstufen 2027 steigen um 2,27 Prozent, gleichzeitig wird das Arbeitsplatzpauschale ab 2027 abgeschafft. Auch beim Gewinnfreibetrag gibt es Änderungen.
Das eine bringt dir etwas Entlastung, das andere kann dich bares Geld kosten. Schauen wir uns an, welche Steueränderungen 2027 auf dich zukommen und was du noch 2026 erledigen solltest.
Steuerstufen 2027 in Österreich: Die neuen Tarifgrenzen
Seit 2023 werden die Tarifstufen der Einkommensteuer jedes Jahr an die Inflation angepasst, um die kalte Progression zu bremsen. Die maßgebliche Inflationsrate für 2027 liegt bei 3,4 Prozent. Automatisch angepasst werden davon zwei Drittel, also rund 2,27 Prozent.
So schauen die Steuerstufen ab 1. Jänner 2027 aus:
| Einkommen jährlich | Steuersatz |
|---|---|
| bis 13.846 € | 0 % |
| über 13.846 € bis 22.491 € | 20 % |
| über 22.491 € bis 37.285 € | 30 % |
| über 37.285 € bis 71.960 € | 40 % |
| über 71.960 € bis 107.236 € | 48 % |
| über 107.236 € bis 1.000.000 € | 50 % |
| über 1.000.000 € | 55 % |
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag 2027?
Der steuerfreie Grundbetrag steigt von 13.539 Euro im Jahr 2026 auf 13.846 Euro im Jahr 2027. Bis zu diesem steuerpflichtigen Einkommen fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif an.
Auch verschiedene Absetzbeträge werden entsprechend angepasst.
Was das für dich bedeutet: Bei gleichem steuerpflichtigen Einkommen zahlst du 2027 grundsätzlich etwas weniger Einkommensteuer als nach dem Tarif 2026.
Reich wirst du davon nicht. Aber zumindest wird ein Teil der kalten Progression ausgeglichen.
Wichtig für dich als Selbstständiger: Prüf, ob deine Einkommensteuer-Vorauszahlungen noch zu deinem erwarteten Gewinn 2027 passen. Verändert sich dein Gewinn wesentlich, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden.
Beispiel: Was bringen dir die neuen Steuerstufen 2027?
Angenommen, dein steuerpflichtiges Einkommen bleibt 2027 gleich hoch wie 2026. Durch die höheren Tarifgrenzen rutscht jeweils ein etwas größerer Teil deines Einkommens in die niedrigeren Steuerstufen. Dadurch fällt deine Einkommensteuer etwas niedriger aus.
Wichtig: Die neuen Steuerstufen bedeuten nicht, dass dein gesamtes Einkommen mit einem einzigen Steuersatz besteuert wird. In Österreich gilt ein progressiver Einkommensteuertarif. Nur jener Teil deines Einkommens, der in die jeweilige Tarifstufe fällt, wird mit dem entsprechenden Steuersatz besteuert.
Arbeitsplatzpauschale wird 2027 abgeschafft
Das Arbeitsplatzpauschale war für viele Selbstständige eine unkomplizierte Möglichkeit, die betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung steuerlich zu berücksichtigen.
Wenn dir für deine betriebliche Tätigkeit kein anderer Raum außerhalb deiner Wohnung zur Verfügung steht und du kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend machen kannst, konntest du unter den entsprechenden Voraussetzungen bisher ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen.
Dabei gibt es zwei Varianten:
- Das große Arbeitsplatzpauschale beträgt bis zu 1.200 Euro pro Jahr.
- Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt bis zu 300 Euro pro Jahr und kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn daneben bestimmte andere aktive Erwerbseinkünfte bestehen, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
Damit ist ab 2027 Schluss.
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BGBl. I Nr. 62/2026) schafft das Arbeitsplatzpauschale für Wirtschaftsjahre ab, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
Für das Jahr 2026 kannst du das Arbeitsplatzpauschale daher noch geltend machen, sofern du die Voraussetzungen erfüllst.
Was kann ich statt des Arbeitsplatzpauschales absetzen?
Die Abschaffung des Arbeitsplatzpauschales bedeutet nicht, dass du ab 2027 überhaupt keine Kosten rund um deinen Arbeitsplatz mehr geltend machen kannst.
Ergonomisches Mobiliar: Für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können weiterhin Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung.
Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer: Ein echtes Arbeitszimmer im Wohnungsverband kann weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden und entsprechend beruflich genutzt werden. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können beispielsweise anteilige Miete, Betriebskosten, Strom oder Abschreibung berücksichtigt werden.
Normale Betriebsausgaben: Laptop, Software, Telefon, Internet, Fachliteratur, Büromaterial und andere betrieblich veranlasste Ausgaben bleiben selbstverständlich weiterhin abzugsfähig.
Wichtig: Diese Betriebsausgaben wurden auch bisher nicht durch das Arbeitsplatzpauschale ersetzt. Das Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt vielmehr Aufwendungen, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung entstehen.
Für einen Selbstständigen mit einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent konnte das große Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro vereinfacht gerechnet eine Einkommensteuerersparnis von bis zu rund 360 Euro bringen. Diese Möglichkeit fällt ab 2027 weg.
Telearbeitspauschale fällt ab 2027 ebenfalls weg
Eine weitere Änderung betrifft Arbeitnehmer. Ab 2027 fällt auch das steuerlich begünstigte Telearbeitspauschale weg.
Bisher können Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr steuerfrei auszahlen.
Das ist auch für Selbstständige relevant, die zusätzlich in einem Dienstverhältnis stehen. Also zum Beispiel für die klassische Gründerin, die noch 20 Stunden angestellt arbeitet und nebenbei ihr eigenes Business aufbaut.
Für 2026 gelten die bisherigen Regelungen noch.
Was ändert sich 2027 beim Gewinnfreibetrag?
Das Budgetbegleitgesetz bringt zusätzlich Änderungen beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Für die betroffenen Wirtschaftsjahre wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter eingeschränkt. Bestimmte Wertpapiere können vorübergehend nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden. Realinvestitionen gewinnen dadurch noch stärker an Bedeutung.
Was das genau bedeutet und was du noch 2026 tun kannst, habe ich im Artikel Gewinnfreibetrag 2027: Jetzt handeln ausführlich beschrieben.
Der Grundfreibetrag bleibt bestehen: Für die ersten 33.000 Euro Gewinn beträgt der Gewinnfreibetrag weiterhin 15 Prozent. Dafür musst du keine Investition tätigen.
5 Steuer-Tipps für Selbstständige vor 2027
1. Arbeitsplatzpauschale 2026 sichern
Prüf, ob du für 2026 die Voraussetzungen für das Arbeitsplatzpauschale erfüllst. Entscheidend ist insbesondere, ob dir für deine betriebliche Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb deiner Wohnung zur Verfügung steht und ob ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, solltest du das Arbeitsplatzpauschale bei der Steuererklärung 2026 berücksichtigen. Es ist das letzte Jahr, in dem diese Möglichkeit zur Verfügung steht.
2. Ergonomisches Mobiliar nicht vergessen
Auch nach dem Aus des Arbeitsplatzpauschales kannst du weiterhin bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines Arbeitsplatzes in deiner Wohnung geltend machen. Dazu zählen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung.
3. Arbeitszimmer ehrlich prüfen
Wenn du tatsächlich ein eigenes Zimmer nahezu ausschließlich beruflich nutzt und dieses den Mittelpunkt deiner Tätigkeit bildet, kann sich die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers lohnen.
Die Voraussetzungen sind allerdings streng. Lass das vorher prüfen, statt es in der Steuererklärung einfach zu probieren.
4. Belege konsequent sammeln
Laptop, Software, Telefon, Internet, Fachliteratur, Büromaterial und andere betrieblich veranlasste Kosten bleiben weiterhin Betriebsausgaben.
Eine saubere Buchhaltung bleibt daher entscheidend. Jeder betriebliche Aufwand, den du nicht erfasst, kann am Ende unnötig Steuern kosten.
Wie das ohne Chaos geht, liest du in meinem Artikel Belege richtig organisieren.
5. Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2027 prüfen
Neue Steuerstufen, ein wegfallendes Arbeitsplatzpauschale und vielleicht ein höherer oder niedrigerer Gewinn: 2027 ist ein guter Zeitpunkt, deine Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu überprüfen.
Wer deutlich mehr Gewinn erwartet, sollte entsprechend mehr Geld für die Einkommensteuer zurücklegen. Wer wesentlich weniger Gewinn erwartet, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragen.
Häufige Fragen zu den Steueränderungen 2027
Wie hoch ist die steuerfreie Grenze 2027 in Österreich?
Bis zu einem steuerpflichtigen Einkommen von 13.846 Euro fällt 2027 grundsätzlich keine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuertarif an.
Wie hoch sind die Steuerstufen 2027?
Die Tarifgrenzen werden 2027 um rund 2,27 Prozent angehoben. Die Grenzsteuersätze bleiben grundsätzlich bei 20, 30, 40, 48 und 50 Prozent sowie 55 Prozent für Einkommensteile über einer Million Euro.
Wird das Arbeitsplatzpauschale 2027 abgeschafft?
Ja. Das Arbeitsplatzpauschale entfällt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Für 2026 kann es bei Vorliegen der Voraussetzungen noch geltend gemacht werden.
Kann ich 2027 weiterhin mein Arbeitszimmer absetzen?
Ja. Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer kann weiterhin absetzbar sein. Dafür müssen allerdings die entsprechenden steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Kann ich Büromöbel 2027 noch absetzen?
Ja. Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines Arbeitsplatzes in der Wohnung können weiterhin bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.
Was passiert mit dem Gewinnfreibetrag 2027?
Der Grundfreibetrag bleibt bestehen. Beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag wird der Kreis der begünstigten Investitionen hingegen vorübergehend eingeschränkt.
Fazit: Was Selbstständige 2027 beachten müssen
2027 bringt für Selbstständige in Österreich sowohl Entlastungen als auch Verschärfungen.
Die Steuerstufen werden um rund 2,27 Prozent angehoben. Gleichzeitig fällt mit dem Arbeitsplatzpauschale eine einfache Möglichkeit weg, die betriebliche Nutzung der eigenen Wohnung steuerlich zu berücksichtigen.
Entscheidend ist deshalb, dass du 2026 noch alle bestehenden Möglichkeiten ausschöpfst und deine Buchhaltung für 2027 sauber aufstellst.
Denn eines ändert sich nicht: Betriebsausgaben, die du nicht geltend machst, bringen dir auch keine Steuerersparnis.
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Quellen & weiterführende Links
- USP – Gesetzliche Neuerungen: Inflationsanpassungsverordnung 2027 (BGBl. II Nr. 260/2026, 31.08.2026)
- BMF – Budgetbegleitgesetz 2027 und 2028 Teil Steuern (BGBl. I Nr. 62/2026)
- USP – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
- ORF – Inflationsanpassung: Steuerstufen um 2,27 Prozent angehoben (01.09.2026)
- USP – Tarifstufen der Einkommensteuer