Recht & Pflichten

UWG-Novelle 2026: Greenwashing, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeit – was seit 27. September verboten ist

Stand: 07.10.2026 · Fachlich geprüft von Klaus Brunner, Bilanzbuchhalter & Unternehmensberater

„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“: Wer mit solchen Begriffen wirbt, muss seit 27. September 2026 deutlich genauer hinschauen.

Denn mit der UWG-Novelle 2026 gelten in Österreich strengere Regeln gegen Greenwashing. Pauschale Umweltversprechen ohne entsprechenden Nachweis, selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel und bestimmte Aussagen zur Klimaneutralität können jetzt ausdrücklich unzulässig sein.

Und das betrifft nicht nur große Konzerne.

Auch wenn du als Selbstständiger auf deiner Website schreibst „Wir arbeiten nachhaltig“, mit einem grünen Siegel wirbst oder dein Angebot als „klimaneutral“ bezeichnest, können die neuen Regeln relevant sein.

Seit 27. September 2026 solltest du deshalb deine Website, Social-Media-Posts, Angebote, Produktbeschreibungen und Werbematerialien einmal auf solche Aussagen überprüfen.

In diesem Artikel erfährst du, was die UWG-Novelle 2026 konkret verbietet, was weiterhin möglich ist und welche Aussagen du jetzt besonders genau prüfen solltest.

Was ist die UWG-Novelle 2026 und ist sie schon fix?

Ja. Die neuen Regeln sind bereits geltendes Recht.

Das „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird“ wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. I Nr. 58/2026 kundgemacht.

Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2024/825, die sogenannte Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo), in österreichisches Recht um. Ziel ist unter anderem, Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen, unzulässigen Nachhaltigkeitssiegeln und Geschäftspraktiken rund um künstlich verkürzte Haltbarkeit zu schützen.

Das Inkrafttreten erfolgt gestaffelt. Der für Unternehmen besonders relevante Kern mit den neuen Tatbeständen und Verboten gilt seit 27. September 2026.

Für dich heißt das:

Die neuen Regeln sind nicht etwas, auf das du dich irgendwann vorbereiten solltest. Sie gelten bereits.

Für wen gilt die UWG-Novelle 2026?

Das UWG betrifft Unternehmen im geschäftlichen Verkehr. Ein Einzelunternehmer kann davon genauso betroffen sein wie eine GmbH oder ein großer Konzern.

Die neuen Verbote der sogenannten schwarzen Liste betreffen insbesondere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern.

Wenn du ausschließlich B2B arbeitest, greifen diese speziellen B2C-Tatbestände daher nicht in gleicher Weise. Das bedeutet allerdings nicht, dass im B2B-Bereich beliebige irreführende Werbeaussagen zulässig wären. Die allgemeinen Regeln des UWG bleiben relevant.

Was viele Selbstständige unterschätzen:

Auch ein Satz auf deiner Website wie „Wir arbeiten nachhaltig“ kann Teil deiner Werbung gegenüber Verbrauchern sein.

Du brauchst dafür keinen Onlineshop.

Auch Dienstleister, Berater, Coaches, Handwerker, Gastronomiebetriebe oder andere Selbstständige können betroffen sein, wenn sie gegenüber Privatkunden mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben.

Welche Umweltaussagen sind seit 27. September 2026 problematisch?

Ein Kernstück der UWG-Novelle sind neue Tatbestände in der sogenannten schwarzen Liste des UWG.

Dort werden Geschäftspraktiken aufgezählt, die gegenüber Verbrauchern jedenfalls als unlauter gelten.

Für Selbstständige sind insbesondere folgende Punkte interessant.

1. „Nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ einfach hinschreiben?

Genau hier solltest du seit 27. September besonders aufpassen.

Allgemeine Umweltaussagen können beispielsweise Begriffe sein wie:

Bleibt eine solche Aussage allgemein, darfst du sie gegenüber Verbrauchern nicht einfach ohne entsprechende Grundlage verwenden.

Bei allgemeinen Umweltaussagen verlangt das UWG eine nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung, die für die Aussage relevant ist.

Das kann beispielsweise eine Leistung sein, die den Anforderungen eines anerkannten Umweltzeichens entspricht.

Für die Praxis ist aber noch etwas anderes entscheidend:

Je konkreter du sagst, was du tatsächlich machst, desto verständlicher wird deine Werbung.

Statt: „Unsere Verpackung ist nachhaltig.“

Besser: „Unsere Verpackung besteht zu 90 % aus Recyclingmaterial.“

Statt: „Wir arbeiten umweltfreundlich.“

Besser konkret erklären, welche Maßnahme tatsächlich gesetzt wird.

Wichtig ist natürlich auch bei konkreten Aussagen: Was du behauptest, muss stimmen und belegbar sein.

Ein konkreter Satz ist nicht automatisch zulässig, nur weil eine Prozentzahl darin vorkommt.

2. Ein kleiner grüner Teil macht nicht das ganze Produkt grün

Ebenfalls problematisch ist es, eine Umweltaussage über ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen zu treffen, obwohl sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt betrifft.

Ein einfaches Beispiel: Die Verpackung eines Produktes besteht aus Recyclingmaterial.

Daraus folgt nicht automatisch, dass das gesamte Produkt „umweltfreundlich“ ist.

Genau diese Übertragung eines einzelnen positiven Aspekts auf das gesamte Produkt oder Unternehmen soll verhindert werden.

Deshalb: Sag konkret, welcher Teil tatsächlich gemeint ist.

Nicht: „Unser Produkt ist nachhaltig.“

Wenn du eigentlich nur meinst: „Unsere Verpackung besteht zu 90 % aus Recyclingmaterial.“

3. „Klimaneutral“ durch CO₂-Kompensation wird besonders heikel

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Aussagen über die Klimaauswirkungen von Produkten.

Besonders vorsichtig solltest du mit Aussagen sein wie:

Eine produktbezogene Aussage gegenüber Verbrauchern, wonach ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, ist unzulässig, wenn sich diese Aussage auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet.

Das klassische Modell „Emissionen verursachen → Zertifikate kaufen → Produkt als ‚klimaneutral‘ bewerben“ ist damit genau der Bereich, den du überprüfen solltest.

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen nicht mehr über tatsächlich erreichte Emissionsreduktionen sprechen dürfen.

Wenn du beispielsweise nachweisbar Emissionen reduziert hast, kannst du über diese konkrete Reduktion kommunizieren.

Entscheidend ist wieder: Sag konkret, was tatsächlich passiert ist, statt daraus ein pauschales grünes Versprechen zu machen.

Was gilt seit der UWG-Novelle 2026 für Nachhaltigkeitssiegel?

Auch hier wird es deutlich strenger.

Ein Nachhaltigkeitssiegel darf nicht einfach deshalb verwendet werden, weil es gut aussieht oder Vertrauen schaffen soll.

Nach der neuen schwarzen Liste ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn es nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

Das betrifft beispielsweise selbst gestaltete Logos wie:

Ein Nachhaltigkeitssiegel kannst du nicht einfach selbst erfinden und verwenden, wenn dadurch der Eindruck einer entsprechenden Nachhaltigkeitszertifizierung entsteht.

Hinter einem zulässigen Zertifizierungssystem müssen entsprechende Kriterien und Kontrollen stehen.

Wenn du auf deiner Website ein Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel verwendest, ist deshalb jetzt ein guter Zeitpunkt zu prüfen:

„Wir sind bis 2030 klimaneutral“ ist kein unverbindlicher Marketing-Slogan mehr

Auch Zukunftsversprechen werden strenger geregelt.

Aussagen wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral.“ oder „Net Zero bis 2040.“ kannst du nicht einfach als unverbindliche Vision in deine Werbung schreiben.

Bei Aussagen über zukünftige Umweltleistungen verlangt das UWG eine entsprechende Grundlage.

Dazu gehören insbesondere klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.

Ein Satz wie „Bis 2030 werden wir klimaneutral.“ ist damit kein bloßer Image-Slogan mehr.

Wenn du öffentlich mit einem solchen Ziel wirbst, solltest du auch zeigen können, wie du dort hinkommen willst.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Auch Werbung mit bestimmten Selbstverständlichkeiten wird ausdrücklich adressiert.

Neu ist ein ausdrückliches Verbot, gesetzliche Anforderungen, die ohnehin für alle Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit deines Angebots darzustellen – etwa „Unser Spielzeug ist frei von gesetzlich verbotenen Schadstoffen“. Schon bisher verboten war es, gesetzliche Verbraucherrechte wie das 14-tägige Rücktrittsrecht als besonderen Vorteil zu bewerben.

Wenn dem Verbraucher dieses Recht ohnehin gesetzlich zusteht, solltest du daraus keinen vermeintlichen Wettbewerbsvorteil machen.

Die Grundidee dahinter ist einfach: Etwas, das dein Kunde ohnehin bekommt oder worauf er ohnehin einen gesetzlichen Anspruch hat, solltest du nicht als außergewöhnliche Zusatzleistung verkaufen.

Haltbarkeit, Reparatur und Software-Updates

Wer Waren verkauft, sollte zusätzlich die neuen Regeln rund um Haltbarkeit und Reparierbarkeit beachten.

Die neuen Tatbestände betreffen unter anderem bestimmte Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit:

Ein klassisches Beispiel sind Hinweise, die Verbraucher dazu bringen können, Druckerpatronen oder andere Verbrauchsmaterialien früher auszutauschen, als dies technisch notwendig wäre.

Für reine Dienstleister sind diese Regelungen meist weniger relevant.

Wenn du Produkte verkaufst, solltest du deine Produktbeschreibungen und entsprechenden Hinweise aber mitprüfen.

Scheinrabatte und Fake-Bewertungen: Das ist nicht neu

Im Zusammenhang mit den neuen UWG-Regeln werden häufig auch Scheinrabatte und Fake-Bewertungen genannt.

Hier ist eine wichtige Unterscheidung: Diese Regeln sind nicht erst seit September 2026 neu.

Bei Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbrauchern ist bereits seit 2022 die sogenannte 30-Tage-Regel nach dem Preisauszeichnungsgesetz relevant.

Wird eine Preisermäßigung angekündigt, ist grundsätzlich der niedrigste Preis relevant, der innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt wurde.

Auch gefälschte oder gekaufte Bewertungen sind bereits verboten.

Wer Kundenbewertungen veröffentlicht, muss außerdem entsprechend darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammen, die das Produkt verwendet oder erworben haben.

Die UWG-Novelle 2026 ist also ein guter Anlass, nicht nur deine grünen Aussagen zu prüfen.

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Was droht bei Verstößen gegen die UWG-Novelle 2026?

Das UWG wird in Österreich vor allem zivilrechtlich durchgesetzt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können insbesondere Mitbewerber und klageberechtigte Verbände gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen und beispielsweise Unterlassungsansprüche geltend machen.

In der Praxis kann einem gerichtlichen Verfahren auch eine Abmahnung vorausgehen.

Bei Verschulden können darüber hinaus Schadenersatzansprüche relevant werden.

Die Novelle enthält gleichzeitig mit § 7a UWG eine Regelung gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.

Damit soll verhindert werden, dass Abmahnungen selbst vorwiegend als Geschäftsmodell eingesetzt werden.

Für dich bedeutet das trotzdem nicht, dass du das Thema ignorieren solltest.

Eine Website einmal sauber zu überprüfen ist deutlich angenehmer, als sich später wegen einer einzelnen Werbeaussage mit einer Abmahnung beschäftigen zu müssen.

Welche Übergangsregel gilt?

Für bestimmte Waren gibt es eine Übergangsregel.

Bei den neuen Tatbeständen können zivilrechtliche Ansprüche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren hinsichtlich bestimmter Waren nur geltend gemacht werden, wenn diese nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Das solltest du aber nicht als allgemeine dreijährige Schonfrist für deine Werbung verstehen.

Für neue bzw. laufende Werbeaussagen solltest du dich seit 27. September 2026 an den neuen Regeln orientieren.

Praxis-Tipp: Dein Werbe-Check in 5 Schritten

1. Suche nach grünen Begriffen

Öffne deine Website, Social-Media-Profile, Produktbeschreibungen, Newsletter und Angebote.

Suche nach Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“.

Damit findest du sehr schnell die Stellen, die du dir genauer ansehen solltest.

2. Allgemein oder konkret?

Frag dich bei jeder Aussage: Was sage ich hier eigentlich genau?

„Nachhaltig“ ist sehr allgemein. „Unsere Verpackung besteht zu 90 % aus Recyclingmaterial“ ist wesentlich konkreter.

Je allgemeiner deine Aussage ist, desto genauer solltest du prüfen, ob sie unter die neuen Verbote fällt.

3. Kannst du die Aussage belegen?

Der nächste Schritt: Wo ist dein Nachweis?

Wenn du mit einem bestimmten Recyclinganteil, einer Emissionsreduktion oder einem anderen Umweltvorteil wirbst, solltest du nachvollziehbar belegen können, worauf diese Aussage beruht.

Wenn du nicht weißt, woher deine eigene Aussage kommt, ist das ein Warnsignal.

4. Prüfe deine Siegel

Hast du grüne Logos oder Nachhaltigkeitssiegel auf deiner Website? Dann prüfe:

Ein selbst gestaltetes grünes Blatt mit „Eco Business“ ist keine gute Idee.

5. Prüfe gleich Rabatte und Bewertungen mit

Wenn du schon dabei bist, mach den kompletten Werbe-Check.

Stimmen deine Rabattangaben? Verwendest du echte Kundenbewertungen? Erklärst du gegebenenfalls, wie du mit Bewertungen umgehst?

So erledigst du mehrere Themen in einem Durchgang.

Wenn Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen ein wesentlicher Bestandteil deiner Werbung sind oder du dir bei einer konkreten Aussage unsicher bist, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Häufige Fragen

Seit wann gilt die UWG-Novelle 2026?

Die Novelle wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. I Nr. 58/2026 kundgemacht. Der für Greenwashing besonders relevante Teil mit den neuen Tatbeständen gilt seit 27. September 2026.

Darf ich mein Unternehmen noch als „nachhaltig“ bezeichnen?

Das Wort „nachhaltig“ ist nicht pauschal verboten. Allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern unterliegen aber seit 27. September strengeren Voraussetzungen. Bleibt eine Umweltaussage allgemein, ist insbesondere die erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung relevant. In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoller, konkret zu beschreiben, was tatsächlich nachhaltig bzw. umweltbezogen besser ist, und diese Aussage belegen zu können.

Ist „klimaneutral“ jetzt generell verboten?

Nein. Besonders problematisch sind produktbezogene Aussagen gegenüber Verbrauchern, wonach ein Produkt hinsichtlich Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, wenn sich diese Behauptung auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet. Konkrete und belegbare Aussagen über tatsächlich erreichte Emissionsreduktionen sind davon zu unterscheiden.

Darf ich ein eigenes Nachhaltigkeitssiegel erstellen?

Ein Nachhaltigkeitssiegel kannst du nicht einfach selbst erfinden und verwenden, wenn es nicht auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht oder von staatlicher Stelle festgesetzt wurde. Wenn du bereits ein eigenes „grünes“ Siegel verwendest, solltest du es deshalb überprüfen.

Darf ich schreiben „Wir sind bis 2030 klimaneutral“?

Solche Zukunftsversprechen unterliegen strengen Voraussetzungen. Hinter Aussagen über zukünftige Umweltleistungen müssen insbesondere überprüfbare Verpflichtungen und ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen stehen. Außerdem ist eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen vorgesehen.

Gilt die UWG-Novelle auch für Dienstleister?

Ja, auch Dienstleister können betroffen sein. Du brauchst keinen Onlineshop und musst keine physischen Produkte verkaufen, damit eine Werbeaussage gegenüber Verbrauchern unter das UWG fallen kann. Ein Satz auf deiner Website oder in einem Social-Media-Post kann bereits eine relevante Geschäftspraktik darstellen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Das UWG wird insbesondere zivilrechtlich durchgesetzt. Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise Mitbewerber oder klageberechtigte Verbände Unterlassung verlangen. Bei Verschulden können darüber hinaus Schadenersatzansprüche relevant werden.

Sind Scheinrabatte und Fake-Bewertungen Teil der UWG-Novelle 2026?

Nein. Die entsprechenden Regeln bestehen bereits seit 2022. Die UWG-Novelle 2026 ist aber ein guter Anlass, diese Bereiche bei deinem Werbe-Check gleich mitzuprüfen.

Fazit: „Nachhaltig“ ist nicht verboten. Leere Versprechen sind das Problem.

Die UWG-Novelle bedeutet nicht, dass Unternehmen ab sofort nicht mehr über Nachhaltigkeit sprechen dürfen.

Im Gegenteil.

Du darfst weiterhin darüber sprechen, was dein Unternehmen besser macht. Aber du solltest konkret sagen, was du tatsächlich tust und es im Zweifel auch belegen können.

Statt „Wir sind nachhaltig.“ lieber konkret erklären, was du tatsächlich nachhaltiger machst.

Statt „Unser Produkt ist klimaneutral.“ lieber konkret erklären, welche Emissionen tatsächlich reduziert wurden.

Und statt ein eigenes grünes Siegel auf deine Website zu setzen, solltest du prüfen, ob dahinter tatsächlich ein zulässiges Zertifizierungssystem steht.

Mein Tipp: Öffne heute deine Website und suche nach Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“. Bei jedem Treffer stellst du dir drei Fragen: Was genau behaupte ich hier? Kann ich diese Aussage belegen? Versteht mein Kunde konkret, was damit gemeint ist? Wenn du eine dieser Fragen nicht sauber beantworten kannst, solltest du die Aussage überprüfen und gegebenenfalls konkretisieren oder entfernen.

Denn seit 27. September 2026 gilt mehr denn je: Je konkreter deine Nachhaltigkeitsaussage ist, desto klarer sollte auch der Nachweis dahinter sein.

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Klaus Brunner

Klaus Brunner – Finanzbuddha

Öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter (BiBuG), zertifizierter Unternehmensberater (WKO). Über 20 Jahre Berufserfahrung, Geschäftsführer der BT Bilanzbuchhaltungs OG in Marchtrenk, über 1.000 Unternehmen begleitet. Spezialisiert auf Gründer und Selbstständige in Österreich.

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