Recht & Pflichten

Widerrufsbutton ab 1. Oktober 2026: Was Online-Verkäufer jetzt umsetzen müssen

Du verkaufst Online-Kurse, Coaching-Pakete, Bücher oder Produkte über deine Website? Dann betrifft dich eine Änderung, die viele Selbstständige noch gar nicht auf dem Radar haben.

Ab dem 1. Oktober 2026 musst du Verbrauchern eine Online-Rücktrittsfunktion anbieten, den sogenannten Widerrufsbutton, wenn du Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt.

Die Regelung steht nicht mehr zur Diskussion. Sie wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und gilt damit fix.

In diesem Artikel erfährst du, wer den Widerrufsbutton 2026 braucht, wie er aussehen muss, was bei Verstößen droht und welche zusätzlichen Informationspflichten bereits ab 27. September 2026 gelten.

Was ist der Widerrufsbutton 2026 und woher kommt er?

Der Widerrufsbutton ist Teil des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026 (VerbRÄG 2026). Damit setzt Österreich zwei EU-Richtlinien um, darunter die Richtlinie (EU) 2023/2673.

Der Nationalrat hat das Gesetz am 7. Juli 2026 einstimmig beschlossen, der Bundesrat hat am 15. Juli 2026 keinen Einspruch erhoben. Die Kundmachung erfolgte im BGBl. I Nr. 59/2026.

Kern der Neuerung ist der neue § 13a im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Er verpflichtet Unternehmer, Verbrauchern den Rücktritt vom Vertrag direkt online zu ermöglichen.

Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Das österreichische FAGG spricht vom „Rücktritt“, die EU-Richtlinie vom „Widerruf“. Gemeint ist dasselbe. Deshalb heißt die Rücktrittsfunktion im Alltag meist Widerrufsbutton.

Wer braucht den Widerrufsbutton ab 1. Oktober 2026?

Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen: Webshops, Buchungsseiten, Marktplätze, Plattformen und Apps.

Für Gründer und Selbstständige bedeutet das konkret:

Nicht betroffen sind Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation zustande kommen, also etwa per E-Mail-Angebot und Annahme oder telefonisch.

Ebenfalls nicht betroffen ist das reine B2B-Geschäft. Das FAGG schützt Verbraucher, nicht Unternehmer.

Was ist mit Verträgen ohne Rücktrittsrecht?

Die Rücktrittsfunktion dient der Ausübung des Rücktrittsrechts. Besteht für einen Vertrag nach den Ausnahmen des § 18 FAGG kein Rücktrittsrecht, läuft der Button für diesen Vertrag ins Leere.

Gerade bei Online-Kursen, digitalen Inhalten und Dienstleistungen gelten besondere Voraussetzungen dafür, wann ein Rücktrittsrecht nicht besteht oder vorzeitig erlischt. Eine Checkbox allein löst nicht automatisch jeden Fall. Wenn du dich auf eine Ausnahme nach § 18 FAGG stützt, solltest du deinen konkreten Verkaufsprozess rechtlich prüfen lassen.

Gerade bei Kurs- und Coaching-Shops lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den bisherigen Bestellprozess. Wer sich auf eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht verlässt, sollte sicherstellen, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt und dokumentiert sind.

Mein Rat: Geh im Zweifel davon aus, dass du den Button brauchst.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

1. Die Beschriftung

Die Rücktrittsfunktion muss gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.

Die WKO empfiehlt, beim Gesetzeswortlaut zu bleiben. Kreative Formulierungen können im Streitfall als unklar ausgelegt werden.

2. Die Platzierung

Der Button muss während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und leicht zugänglich platziert werden.

Der Button darf nicht versteckt sein oder erst nach einem Login angezeigt werden. Entscheidend ist, dass die Funktion hervorgehoben und leicht zugänglich ist.

3. Das Online-Formular

Ein Klick auf den Button muss zu einer Online-Rücktrittserklärung führen. Dort muss der Verbraucher ohne Weiteres folgende Angaben machen oder bestätigen können:

Bei Bestellungen mit mehreren Produkten muss auch ein Rücktritt von nur einem Teil des Vertrags möglich sein, etwa durch Angabe der Artikelnummer oder über ein zusätzliches Freitextfeld.

4. Die Bestätigungsschaltfläche

Die ausgefüllte Erklärung wird über eine Schaltfläche abgesendet, die ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist.

5. Die Eingangsbestätigung

Sobald der Kunde bestätigt hat, musst du ihm unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, also etwa per E-Mail, eine Eingangsbestätigung schicken. Sie muss unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.

Wichtig für die Fristberechnung: Der Rücktritt gilt als rechtzeitig, wenn der Verbraucher die Online-Erklärung vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist abgegeben hat.

Muss ich meine Widerrufsbelehrung anpassen?

Wichtig: Der neue Widerrufsbutton ersetzt dein bisheriges Muster-Widerrufsformular nicht. Beides besteht nebeneinander.

Das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B FAGG bleibt weiterhin verpflichtend. Der Button kommt als zusätzliche Möglichkeit hinzu.

Zusätzlich musst du in deiner Rücktrittsbelehrung über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion informieren. Der Gesetzgeber hat dafür die Gestaltungshinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung angepasst.

Praktisch heißt das: AGB, Widerrufsbelehrung und Bestellbestätigung gehören vor dem 1. Oktober 2026 einmal durchgesehen.

Was passiert, wenn ich keinen Widerrufsbutton anbiete?

Wer die vorgeschriebene Rücktrittsfunktion nicht oder nicht gesetzeskonform bereitstellt, begeht nach dem neuen § 19 Abs. 1 Z 6a FAGG eine Verwaltungsübertretung.

Die Geldstrafe beträgt nach § 19 Abs. 1 FAGG bis zu 1.450 Euro.

Das klingt überschaubar. Aus meiner Sicht ist das aber nicht das eigentliche Risiko. Zusätzlich können Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Welche zivilrechtlichen Folgen ein fehlerhaft umgesetzter Widerrufsbutton im konkreten Fall hat, sollte im Streitfall rechtlich beurteilt werden.

Achtung bei Verkäufen ins Ausland: Richtet sich dein österreichischer Onlineshop auch an Verbraucher in anderen EU-Staaten, musst du zusätzlich die dort geltenden Verbraucherschutzvorschriften beachten. In Deutschland gilt die Vorgabe zum Widerrufsbutton bereits seit 19. Juni 2026.

Was ändert sich bereits am 27. September 2026?

Verkaufst du physische Waren? Dann gibt es noch einen zweiten Termin, den du kennen solltest.

Bereits ab 27. September 2026 gelten zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten, insbesondere für den Warenverkauf an Verbraucher. Sie gelten für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden:

Praxis-Tipp: Deine Checkliste bis 1. Oktober 2026

  1. Shop-System prüfen: Frag bei deinem Anbieter (Shop-Software, Kursplattform, Buchungstool) nach, ob und wann eine gesetzeskonforme Rücktrittsfunktion bereitgestellt wird.
  2. Button platzieren: Sichtbar, hervorgehoben, ohne Login erreichbar, mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“.
  3. Online-Formular einrichten: Name, Bestellnummer, E-Mail-Adresse, Absenden über „Widerruf bestätigen“.
  4. Teilwiderruf ermöglichen: Bei Bestellungen mit mehreren Produkten muss der Kunde auch nur einzelne Positionen widerrufen können, etwa per Artikelnummer oder Freitextfeld.
  5. Eingangsbestätigung automatisieren: Automatische E-Mail mit Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs.
  6. Widerrufsbelehrung und AGB ergänzen: Hinweis auf die neue Funktion und wo sie zu finden ist.
  7. Internen Prozess festlegen: Wer bearbeitet Rücktritte, wie schnell wird rückerstattet, wie wird das in der Buchhaltung dokumentiert?
  8. Ausnahmen nach § 18 FAGG rechtlich prüfen: Wenn du dich auf eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht stützt (etwa bei digitalen Inhalten oder Dienstleistungen), lass deinen konkreten Verkaufsprozess prüfen und dokumentiere die gesetzlichen Voraussetzungen.

Aus meiner Beratungspraxis: Die meisten Selbstständigen scheitern nicht am Button selbst, sondern an der Eingangsbestätigung und am internen Ablauf danach. Plane die Rückerstattung gleich in deiner Liquiditätsplanung mit ein, denn ein Widerruf bedeutet: Geld, das du schon verbucht hast, geht wieder raus.

Häufige Fragen

Ab wann ist der Widerrufsbutton in Österreich Pflicht?

Die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Grundlage ist das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, kundgemacht im BGBl. I Nr. 59/2026.

Wer braucht einen Widerrufsbutton?

Grundsätzlich jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt, also etwa über einen Webshop, eine Buchungsseite, eine Plattform oder eine App. Verträge, die nur per E-Mail oder Telefon zustande kommen, sind nicht betroffen.

Wie muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen. Die Schaltfläche zum Absenden der Erklärung muss mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein.

Muss ich das Muster-Widerrufsformular weiterhin bereitstellen?

Ja. Das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B FAGG bleibt verpflichtend. Der Widerrufsbutton kommt als zusätzliche Möglichkeit hinzu, und die Rücktrittsbelehrung ist um einen Hinweis auf die neue Funktion zu ergänzen.

Was droht, wenn ich keinen Widerrufsbutton anbiete?

Wer die vorgeschriebene Rücktrittsfunktion nicht oder nicht gesetzeskonform bereitstellt, begeht nach § 19 Abs. 1 Z 6a FAGG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bedroht ist. Darüber hinaus können Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften auch wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Gilt der Widerrufsbutton auch für Online-Kurse und Coaching-Angebote?

Grundsätzlich ja, wenn du den Vertrag mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche abschließt. Ob im Einzelfall ein Rücktrittsrecht besteht, hängt zusätzlich von den Ausnahmen des § 18 FAGG ab, etwa bei vollständig erbrachten Dienstleistungen oder digitalen Inhalten mit ausdrücklichem Verzicht des Kunden.

Was ändert sich bereits am 27. September 2026?

Bereits mit 27. September 2026 treten erweiterte Informationspflichten in Kraft, insbesondere zur Gewährleistung, zu gewerblichen Haltbarkeitsgarantien, zur Reparierbarkeit, zu Ersatzteilen und zu umweltfreundlichen Liefermöglichkeiten. Sie betreffen vor allem Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen.

Fazit: Widerrufsbutton 2026 rechtzeitig umsetzen

Der Widerrufsbutton ist keine Zukunftsmusik mehr. Er ist beschlossen, kundgemacht und gilt für alle Verträge, die ab 1. Oktober 2026 online mit Verbrauchern geschlossen werden.

Die Anforderungen sind klar: eindeutige Beschriftung, gut sichtbare Platzierung, ein einfaches Formular, eine Bestätigungsschaltfläche und eine automatische Eingangsbestätigung.

Wer Waren verkauft, sollte zusätzlich die neuen Informationspflichten ab 27. September 2026 im Blick haben.

Nutze die verbleibenden zwei Wochen, um deinen Shop, deine Kursplattform oder dein Buchungstool zu prüfen. Und wenn du unsicher bist, ob eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht für dich greift, hol dir rechtlichen Rat, bevor du dich darauf verlässt.

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Klaus Brunner

Klaus Brunner – Finanzbuddha

Öffentlich bestellter Bilanzbuchhalter (BiBuG), zertifizierter Unternehmensberater (WKO). 21 Jahre Berufserfahrung, Geschäftsführer der BT Bilanzbuchhaltungs OG in Marchtrenk, über 1.000 Unternehmen begleitet. Spezialisiert auf Gründer und Selbstständige in Österreich.

Mehr über Klaus Brunner →

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