Wachstum ist das Ziel – aber es bringt neue Pflichten mit sich. Wer die Schwellenwerte kennt, kann rechtzeitig planen und böse Überraschungen vermeiden.
Umsatzsteuer-Pflicht ab 55.000 Euro
Überschreitest du mit deinem Jahresumsatz die Grenze von 55.000 Euro brutto (gültig ab 2025), wirst du umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: Ab dann musst du 20 % USt. auf deine Leistungen verrechnen und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.
Toleranzregel (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG, seit 2025): Liegt dein Umsatz maximal 10 % über der Grenze (also bis 60.500 Euro brutto), bleibt die Befreiung bis zum Jahresende erhalten – umsatzsteuerpflichtig wirst du ab dem Folgejahr. Überschreitest du die Grenze um mehr als 10 %, endet die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem du die Toleranzgrenze überschreitest – nicht rückwirkend. Die davor erzielten Umsätze bleiben steuerfrei. Die frühere Regel „nur einmal in fünf Jahren" gibt es seit 2025 nicht mehr. Details im Artikel zur Kleinunternehmergrenze.
Wichtig: Informiere Bestandskunden rechtzeitig und passe deine Rechnungsvorlagen an.
Buchführungspflicht ab bestimmten Umsätzen
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften (OG, KG) gilt: Ab einem Jahresumsatz von 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Jahren (Pflicht ab dem übernächsten Jahr) oder über 1 Mio. Euro einmalig (Pflicht ab dem Folgejahr) bist du nach § 189 UGB zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das bedeutet: Bilanz statt EAR, mehr Aufwand, aber auch mehr Informationswert aus deiner Buchhaltung.
Erster Mitarbeiter: Das brauchst du davor
Bevor du jemanden einstellst, sind einige Registrierungen notwendig, die du vor dem ersten Arbeitstag erledigen musst:
- Beitragskontonummer bei der ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse): Als Dienstgeber bekommst du ein eigenes Beitragskonto, über das du die Sozialversicherungsbeiträge für deine Mitarbeiter abführst. Die Anmeldung erfolgt direkt bei der ÖGK.
- Dienstgebernummer / Arbeitgebersteuernummer: Diese wird für die monatliche Lohnsteuerabfuhr beim Finanzamt benötigt. Du meldest dich via FinanzOnline als Arbeitgeber an.
- Anmeldung des Mitarbeiters vor Arbeitsbeginn: Spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag muss die Anmeldung bei der ÖGK erfolgen (ELDA-System).
- Monatliche Lohnverrechnung und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
- Dienstgeberabgaben (Kommunalsteuer 3 %, Dienstgeberbeitrag 3,78 %)
- Einhaltung des anwendbaren Kollektivvertrags
- Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Tipp: Die erste Einstellung ist administrativ aufwendig. Hol dir dabei Unterstützung von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter, der Lohnverrechnung anbietet.
Frühzeitig planen zahlt sich aus
Wachstum passiert selten über Nacht. Wer die Schwellenwerte kennt und frühzeitig plant – Rechtsform, Buchhaltungssystem, Mitarbeiterstruktur – hat einen erheblichen Vorteil gegenüber denen, die erst reagieren wenn's brennt.
Häufige Fragen
Ab wann werde ich umsatzsteuerpflichtig?
Ab einem Jahresumsatz von 55.000 Euro. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 10 Prozent innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich.
Ab wann bin ich buchführungspflichtig?
Ab 700.000 Euro Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder 1.000.000 Euro einmalig ist die doppelte Buchführung verpflichtend.
Was muss ich vor dem ersten Mitarbeiter erledigen?
Beitragskonto bei der ÖGK, Anmeldung als Arbeitgeber beim Finanzamt über FinanzOnline und die Anmeldung des Mitarbeiters über ELDA spätestens vor Arbeitsbeginn.
Welche Lohnnebenkosten fallen für Dienstgeber an?
Neben den Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem Kommunalsteuer von 3 Prozent und der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Dazu kommen Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag.
Warum sollte ich Schwellenwerte frühzeitig planen?
Weil Rechtsform, Buchhaltungssystem und Mitarbeiterstruktur Zeit brauchen. Wer erst reagiert, wenn eine Grenze überschritten ist, verliert Geld und Nerven.
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Stand: 12. September 2026. Fachlich geprüft von Klaus Brunner, Bilanzbuchhalter & Unternehmensberater. Aktualisiert am 12.09.2026: Kleinunternehmer-Toleranzregel nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Rechtslage 2025) korrigiert, Buchführungspflicht nach Rechtsform präzisiert. Rechtslage kann sich ändern – bitte die Quellen unten prüfen.